Technische Merkblätter: Schacht

Merkblatt der Gemeinschaft Gewerke Innenausbau Unser Schacht Ausgabe: April 2022 Seite 8 von 32 ■ Bauphysikalische Anforderungen (Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz) und Standsicherheit. Durchführungen und Durchdringungen sind so zu planen, dass diese Anforderungen Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz, Standsicherheit nicht beeinträchtigt werden. ■ Luftdichtheit: Bei der Planung ist für jeden Bauteil und dessen Anschlüsse eine Luftdichtheitsschicht festzulegen. Diese Dokumentation hat die Ausführungspläne und die technischen Beschreibungen aller Anschlussdetails und Durchdringungen, inklusive der zu verwendenden Materialien (Dichtheitskonzept), zu beinhalten und ist Bestandteil der Ausschreibung. ■ Lastenbefestigung an/in Schachtwänden sind gemäß Punkt 5.2 diese Merkblattes zu beachten. ■ Anforderungen der Leitungsführung auf der Rohdecke gemäß TRVB 110B, Punkt 7.3 sind zu beachten. ■ Anforderungen gemäß OIB Richtlinie 2 sind in der Planung zu beachten, insbesondere – Leitungen und Dämmstoffe von Leitungen müssen den Anforderungen der Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 entsprechen. – In Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a der OIB Richtlinie 2 sowie in Treppenhäusern von Gebäuden ab der Gebäudeklasse 4 ist eine Verlegung von brennbaren Leitungen sowie von Leitungen für brennbare Medien jeweils ohne brandschutztechnische Vorkehrungen unzulässig. – In Treppenhäusern gemäß Tabellen 2a, 2b und 3 der OIB Richtlinie 2 sind Hauptverteiler, Stockwerksverteiler, Zähleinrichtungen von elektrischen Leitungen/Anlagen von Trennbauteilen zu begrenzen, wobei die Zugangsöffnungen mit einem Verschluss in EI2 30-S200 oder in EI 30 allseitig dicht angeschlagen zu versehen sind. ■ An Einzelleitungen für treppenhauseigene Anlagen (einschl. der dazugehörenden sicherheitstechnischen Anlagen, wenn keine anderen Bestimmungen diesbezüglich vorliegen), für Einzelleitungen von Messeinrichtungen bzw. Kommunikationskabeln (z.B. Internet, Kabelfernsehen) sowie für wasserführende Leitungen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt. ■ Dichtheitsprüfung der Wasserleitungen zeitlich planen (ÖNORM B 2531, Hygiene gemäß ÖNORM EN 1717, ÖNORM EN 806, ÖNORM B 5021 und ÖNORM B 5019). Schutz gegen die Erwärmung von Kaltwasserleitungen (gemäß ÖNORM B 2531) entsprechend der Trinkwasserverordnung ist als Indikatorparameter für Trinkwasser (Kaltwasser) eine maximale Temperatur von 25 °C zulässig. Verbrauchsleitungen sind gemäß ÖNORM H 5155 zu dämmen und gegen die Bildung von Kondenswasser zu schützen. Verbrauchsleitungen für Kaltwasser sind gegen äußere Wärmeeinwirkung mit einem ausreichenden Abstand zu Wärmequellen zu verlegen und durch Dämmung zu schützen. Es ist sicherzustellen, dass maximal 30 s nach dem vollen Öffnen jeder einzelnen Entnahmestelle eine Maximaltemperatur von 25° C eingehalten wird. Die Möglichkeit, dass die Temperatur des Trinkwassers z. B. aufgrund der hohen Außentemperaturen bereits am Hauswassereingang mehr als 20 °C beträgt, ist planerisch zu bewerten und ggf. zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind in der Planungsphase organisatorische oder bautechnische Maßnahmen, z. B. – getrennte Schächte „kalt“ und „warm“; – Dämmung gemäß den Anforderungen nach ÖNORM H 5155; – thermische Entkopplung von Wärmequellen; – ordnungsgemäße Rohrleitungsführung (z. B. warm über kalt);

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