B+M AT Produktkatalog 2023/2024

Diese VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN gelten nicht für Verbrauchergeschäfte. Verbrauchergeschäfte sind Rechtsgeschäfte zwischen der Baustoff + Metall Gesellschaft m.b.H. auf der einen und einem Verbraucher (Konsumenten) auf der anderen Seite. Diese VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN gelten für Rechtsgeschäfte zwischen der Baustoff + Metall Gesellschaft m.b.H. und Unternehmern. Sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen durch Baustoff + Metall Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „B+M“) an Unternehmer (im Folgenden Kunde(n)) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Änderungen und Abweichungen erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie mit B+M schriftlich ausdrücklich vereinbart worden sind. Auftragsannahmen und Auftragsbestätigungen erfolgen unter Zugrundelegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen und bilden keine Vertragsgrundlage. 1. Angebote / Preise: Angebote der B+M sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, freibleibend und unverbindlich ab Lager B+M. Angegebene Preise sind Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer. Kosten für über Originalverpackung hinausgehende Verpackung, Transport, Verladung, Fracht, Zoll, Abgaben, Steuern und für etwaige (gewünschte) Versicherung gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Verpackungsmaterial ist vom Kunden auf seine Kosten zu entsorgen. Zudem gelten verbindliche Angebote/verbindlich angebotene Preise B+Ms, soferne nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, für die Dauer eines Monats ab Übergabe des Angebotes. Werden von B+M im Rahmen einer Rahmenvereinbarung bestimmte Preise und/oder Konditionen zugesagt, so stehen diese Preise und/oder Konditionen unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass sich preisbildende, der Disposition von B+M entzogene Faktoren (wie z.B. Produzenten-/Lieferantenpreise, Kollektivvertragsentgelte) nicht in der Folge ändern; erfolgt eine Änderung, ist B+M zur entsprechenden Anpassung unter unverzüglicher Verständigung des Kunden berechtigt. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, ist B+M zum Widerruf der Rahmenvereinbarung mit sofortiger Wirkung berechtigt. 2. Lieferung / Leistungserbringung: Liefer- und Leistungsfristen beginnenmit demZugang der Annahme des Auftrages (imFall einer Auftragsbestätigung mit dem Zugang dieser) zu laufen, im Falle vereinbarter Vorleistungsverpflichtungen des Kunden aber frühestens mit deren Erfüllung. Solche Vorleistungsverpflichtungen können beispielsweise die weitere Spezifikation, die Übermittlung von Unterlagen, die Erstellung von Bankgarantien und Akkreditiven, die Leistung von Anzahlungen etc. betreffen. Jedwede Liefer-/Leistungsfristen und -termine für B+M sind mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung als annähernd zu betrachten. B+M wird sich bemühen, diese möglichst einzuhalten. Soferne B+M diese wesentlich überschreitet, hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Liefer-/Leistungsfristen und -termine von B+M verlängern sich jeweils angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Arbeitseinstellung, unvorhergesehenen Schwierigkeiten in der Beschaffung von Roh- und Hilfsmaterialen oder betreffend Energiezufuhr, bei Vorliegen von Fehlproduktion oder Fehlausführungen sowie überhaupt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und Machtbereichs von B+M liegen, soweit die Maßnahmen bzw. Hindernisse auf die Fertigstellung und Lieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Produzenten oder Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende dieser Maßnahmen und Hindernisse wird B+M dem Kunden möglichst bald mitteilen. Bei nachträglich vereinbarten Änderungen und Spezifikationen verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist ebenfalls angemessen. B+M ist zudem jedenfalls berechtigt, die durch die Änderung anfallenden zusätzlichen Kosten zu verrechnen. Jedenfalls ist B+M berechtigt, die durch die Verzögerung verursachten Kosten, Leistungen, Aufwendungen zu verrechnen, wenn sich die Lieferung bzw. Leistung aufgrund der Wünsche des Kunden verzögert oder aus einem Grund verzögert, welcher sonst in der Sphäre des Kunden gelegen ist. Hat B+M den Kunden verständigt, dass die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit ist, so ist dieser unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung verpflichtet, für die Übernahme der Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung zu sorgen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, ist B+M jedenfalls auch berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach Ermessen zu lagern. Verpackungsmaterial wird verrechnet und nur nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtungen von B+M zurückgenommen. Für palettiert gelieferte Waren verrechnet B+M Paletteneinsatz. Bei Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand wird Ersatz vergütet. Palettenrückholungen werden gesondert verrechnet. 3. Erfüllung, Transport und Gefahrenübergang: Erfüllungs- und Übergabeort wird nach Wahl der B+M festgelegt. Wenn nicht anderes vereinbart wurde, gilt als Erfüllungs- und Übergabeort Lager der B+M oder Produzenten-Werk. Mit Übergabe (bei Annahmeverzug mit diesem) gehen die Gefahr und das gesamte Risiko, insbesondere des zufälligen Unterganges, auf den Kunden über. Ist Lieferung an einen anderen Ort vereinbart (§ 429 ABGB), erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst genehmigten oder bestimmten Versender, wobei die Wahl der Versendungsart und des mit der Versendung Beauftragten mangels genauer Bezeichnung durch den Kunden von B+M ohne Haftung für die Auswahl beauftragt werden kann. B+M selbst gilt jedenfalls als genehmigter Versender, desgleichen der Produzent bzw. der von diesem Beauftragte. Erfolgt die Lieferung an einen anderen Ort nicht durch B+M selbst oder den bzw. über den Produzenten, wird die Lieferung von B+M auf Rechnung des Kunden beauftragt. Ist Lieferung an einen anderen Ort vereinbart, erfolgt diese unabgeladen. Abladen ist Sache des Kunden. Dieser hat jedenfalls für die geeignete Lagerfläche direkt neben dem Liefer-Fahrzeug zu sorgen; kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, geht dies zu Lasten des Kunden. Das Abladen des Liefer-Fahrzeuges hat der Kunde unverzüglich zu veranlassen, Abladeverzögerungen gehen zu seinen Lasten und werden ihm verrechnet. Ist ausdrücklich Abladen durch den Lieferer vereinbart, wird das Abladen gesondert verrechnet. Abladen bedeutet das Abstellen der Ware auf einer vom Kunden vorzusehenden geeigneten Lagerfläche direkt neben dem Liefer-Fahrzeug. Darüber hinausgehende Leistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall und werden gesondert verrechnet. Lieferung an einen anderen Ort erfolgt jedenfalls unter der Voraussetzung der möglichen und erlaubten Zufahrt der Liefer-Fahrzeuge (regelmäßig LKWs). Das Unterbleiben der Lieferung mangels Vorliegens der möglichen und erlaubten Zufahrt bzw. mangels geeigneter Lagerfläche gilt ebenfalls als Annahmeverzug. Für Bahn-, Schiff- und Flugversand sind jedenfalls gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Ist Lieferung an einen anderen Ort vereinbart, so ist B+M berechtigt die Ware an Dritte auszufolgen, die vor Ort im Namen des Kunden auftreten. B+M trifft keinerlei Verpflichtung, die Berechtigung des Dritten zu überprüfen. Der Kunde ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpflichtet, wenn der Dritte hierzu nicht berechtigt war, es sei denn, B+M hätte gewusst, dass der Dritte keine Berechtigung hierzu hatte. 4. Gewährleistung: B+M leistet gemäß Folgendem 6 Monate Gewähr, dass die Ware bzw. die Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mängelfrei ist und nach Art und Menge bzw. Umfang dem Vereinbarten entspricht. B+M ist nicht verpflichtet, die vom Produzenten und/oder Importeur angegebenen und zugesicherten Eigenschaften der Waren durch eigene Tests zu prüfen. Die in Publikationen wie insbesondere Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usf. enthaltenen Angaben und Zusicherungen der Produzenten bzw. Importeure zu den Wareneigenschaften, wie z. B. auch Berechnungen, Maß- und Materialauszüge, durchschnittliche Verbrauchswerte, Prüfergebnisse und Zeugnisse, binden B+M nicht und bewirken keine Gewährleistungsverpflichtung der B+M. Die fachkundige Überprüfung vor Kauf, insbesondere auch in Relation zum konkret betroffenen Projekt und die Beurteilung sich hieraus etwa ergebender Änderungsnotwendigkeiten, obliegt der eigenen Verantwortung des Kunden. In einzelnen Fällen fungiert B+M auch als Produzent oder Importeur, in einzelnen Fällen nimmt der Kunde (auch zusätzlich) bestimmte Consulting Leistungen der B+M in Anspruch. Fungiert B+M hinsichtlich bestimmter Waren auch als Produzent oder Importeur, ist B+M an seine Zusicherungen und Angaben als Produzent oder Importeur gebunden. Allfällige Regressforderungen der Kunden oder Dritter gegen B+M aus dem Titel der Produkthaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der B+M zumindest grob fahrlässig verursacht worden ist. Dies umfasst sowohl den Regress nach Maßgabe des § 12 PHG als auch nach allgemeinen Regressnormen (insbes § 1358 ABGB). Betreffend Waren, die der Kunde zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gemäß dem von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ bei B+M gekauft hat und betreffend dieser Kombinationsmöglichkeiten, wird festgehalten: B+M leistet nur gegenüber ihrem Kunden und nur dann Gewähr, wenn der Kunde sämtliche Waren dazu bei B+M zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gekauft hat, die in der bei Kauf der Waren aktuellen B+MKundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ als geprüft beschrieben ist; B+M leistet lediglich dafür Gewähr, dass - das „B+M geprüfte Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ den Prüfungen unterzogen wurden, die in der bei Kauf der Waren bei B+M aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-WandSystem verschiedener Hersteller“ aufgelistet sind, - die in der bei Kauf der Waren aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-WandSystem verschiedener Hersteller“ angeführten jeweiligen Kombinationsmöglichkeiten gegeben sind. Im Falle der Ausstellung eines baustellenbezogenen Zertifikates übernimmt B+M keine Gewähr dafür, dass auf der zertifizierten Baustelle tatsächlich nur von B+M gelieferte Produkte eingebaut werden. Die Beweislast, dass vom Kunden tatsächlich nur von ihm bei B+M gekaufte Produkte eingebaut wurden, die der Kunde zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gekauft hat, die in der bei Kauf der Waren aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ als geprüft beschrieben ist, trägt der Kunde. Es obliegt demKunden, dieWare bzw. die Leistung unverzüglich zu prüfen und allfälligeMängel und Beanstandungen unverzüglich, konkret und schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen sind jedenfalls auf dem Lieferschein, bei Lieferung durch einen Spediteur auf dem Frachtbrief festzuhalten. Ein Anspruch aus Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner unverzüglichen Prüfobliegenheit nicht nachgekommen ist und den Mangel nicht unverzüglich - bzw. im Falle eines verdeckten Mangels bei dessen Erkennbarkeit - schriftlich konkret gerügt hat. Zur Prüfung der Ware ist der Kunde auch verpflichtet, die Verpackungseinheiten zu öffnen. Es wird zudem insbesondere in Fällen von ungeeigneter oder unsachgemäßer Lagerung, Ausfuhr, Verwendung, Behandlung, Handhabung, Bearbeitung oder Verarbeitung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbefolgung von in Bezug auf die Ware bzw. die Leistung erfolgter Anweisungen durch den Produzenten, Importeur oder B+M, vorgenommener Änderung(en) an der Ware, Einwirkung ungeeigneter chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder sonstiger physikalischer Einflüsse auf die Ware und/oder bei unsachgemäßen Instandsetzungen und/oder ähnlichem von B+M keine Gewähr übernommen. Ist von B+M Gewähr zu leisten, besteht diese nach Wahl von B+M in der unentgeltlichen Ausbesserung oder Neu-/ Ersatzlieferung durch B+M; betrifft die Gewährleistungsverpflichtung Consulting-Leistungen der B+M, hat B+M das Recht – soweit dies möglich und mit einem angemessenen Aufwand durchführbar ist – den Mangel zu beseitigen und damit ihrer Gewährleistungsverpflichtung nachzukommen. Ersetzte Teile/Waren werden Eigentum von B+M. Zur Vornahme aller B+M notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde B+M die erforderliche Zeit und Gelegenheit, bei sonstigem Verlust jeglichen Anspruches aus der Mangelhaftigkeit, zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber B+M sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von B+M den Ersatz der verhältnismäßigen notwendigen Kosten zu verlangen; werden dabei von B+M bezogene Teile/Waren ersetzt, setzt die zuvor angeführte Kostenersatzpflicht die vorhergehende Übergabe dieser Teile/Waren an B+M voraus. Diese werden Eigentum von B+M. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, soweit nicht im folgenden Absatz abweichend ausgeführt, ausgeschlossen. In Konkretisierung der Bestimmungen des ABGB wird Folgendes vereinbart: Sollten trotz wiederholter - mindestens zweimaliger - Gewährleistungsmaßnahmen durch B+M diese nicht zur Beseitigung des Mangels führen und sind weitere Nachbesserungen unzumutbar, ist der Kunde - wenn möglich im Einvernehmen mit B+M - berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Unter dieser Voraussetzung ist der Kunde auch alternativ berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von B+M Ersatz der verhältnismäßigen notwendigen Kosten zu verlangen; werden dabei von B+M bezogene Teile/Waren ersetzt, setzt die zuvor angeführte Kostenersatzpflicht die vorhergehende Übergabe dieser Teile/Waren an B+M voraus. Diese werden Eigentum von B+M. Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Behebung einer mangelhaften Consulting-Leistung ist der Kunde berechtigt, Preisminderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Für ein Ersatzstück oder eine Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate (Gewährleistungsbedingungen ansonsten wie oben); sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Rücksendung von ersetzten Teilen/Waren erfolgt auf Kosten des Kunden. Nimmt der Kunde Leistungen der Consulting Division der B+M bzw. sonstige Consulting-Leistungen der B+M in Anspruch, leistet B+M jedenfalls nicht für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der ihr von Seiten des Kunden dazu direkt und/oder indirekt übermittelten Unterlagen und/oder Informationen und/oder die Folgen einer etwaigen Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit dieser Informationen Gewähr. Soweit gesetzlich möglich, schließt B+M die Haftung für Schäden aus einer derartigen Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit aus. B+M ist auch nicht zur Überprüfung der übermittelten Unterlagen und/oder Informationen auf ihre Richtigkeit und/ oder Vollständigkeit verpflichtet. Der Kunde haftet B+M dafür, dass durch die Verwendung der von dem Kunden übermittelten Unterlagen und/oder Informationen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Das Rückgriffsrecht des Kunden gegenüber B+M nach § 933b ABGB wird ausgeschlossen. 5. Umtausch / Rücknahme: Grundsätzlich erfolgen weder Umtausch noch Rücknahme von Waren. Von dieser Regel wird B+M nur ausnahmsweise und ausdrücklich abweichen. In diesem ausnahmsweisen, lediglich ausdrücklich zu vereinbarenden Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Umtausch und Rücknahme müssen binnen 14 Tagen ab Übergabe der Waren an den Kunden erfolgen. Es muss sich um Standardware handeln. Die Ware muss in der originalen Verpackung, vollständig unbeschädigt und in vollständig, nicht lediglich preisreduziert, wiederverkaufsfähigem Zustand sein. B+M wird Manipulationsspesen in Höhe von 20% des Nettoverkaufspreises in Rechnung stellen. Etwaige durch den Umtausch oder die Rücknahme entstehende Transportkosten sind vom Kunden zu bezahlen. Die Rücksendung erfolgt unter keinen Umständen auf Kosten von B+M. 6. Zahlung: Zahlungs- und Skontofristen gelten ab Rechnungsdatum. Sofern nicht anders angegeben, ist die Zahlung der Lieferung sofort nach Rechnungserhalt fällig. Schecks übernimmt B+M zahlungshalber, vorbehaltlich ihrer Einlösung. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten (Kosten, Zinsen etc.) herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen oder Leistungen angerechnet. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank verrechnet. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges, Ausgleichs oder Konkurses etc. tritt für alle Einzelforderungen Terminsverlust ein. Darüber hinaus ist B+M bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen, jedenfalls auch bei Terminsverlust, von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Zurückhalten von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Im Falle gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibung werden einlangende Zahlungen zunächst auf Kosten, Zinsen und schließlich auf das aushaftende Kapital angerechnet. 7. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) im Eigentum der B+M. Für ein bestimmtes Bauvorhaben von B+M ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten für die Frage des Eigentumsvorbehaltes als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen dieser Waren erst dann, wenn alle Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz ist B+M berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen ist B+M berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche gegen ihn zahlungshalber an B+M ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Dritten ersichtlich zu machen. Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist die Sicherung oder Verpfändung der Waren ausgeschlossen. B+M ist in jedem Fall berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und die Einziehung selbst vorzunehmen. 8. Schadenersatz, laesio enormis: B+M ist nicht verpflichtet, die vom Produzenten und/oder Importeur angegebenen und zugesicherten Eigenschaften der Waren durch eigene Tests zu prüfen. Die in Publikationen wie insbesondere Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usf. enthaltene Angaben und Zusicherungen der Produzenten bzw. Importeure zu den Wareneigenschaften, wie z. B. auch Berechnungen, Maß- und Materialauszüge, durchschnittliche Verbrauchswerte, Prüfergebnisse und Zeugnisse binden B+M nicht und bewirken keine Schadenersatzverpflichtung der B+M. Die fachkundige Überprüfung bei Kauf, insbesondere auch in Relation zum konkret betroffenen Projekt und die Beurteilung sich hieraus etwa ergebender Änderungsnotwendigkeiten, obliegt der eigenen Verantwortung des Kunden (§ 377 UGB). Verwendungszweck und Einsatz der Produkte ist B+M in der Regel nicht bekannt. Schadenersatz wegen Verletzung einer vorvertraglichen Warnpflicht kann jedenfalls nur dann geleistet werden, wenn der Kunde die beabsichtigte Verwendung der zu liefernden Waren vor der Bestellung detailliert schriftlich bekanntgegeben hat und B+M geraVerkaufs- und Lieferbedingungen

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