Technische Merkblätter: Schacht

Merkblatt der Gemeinschaft Gewerke Innenausbau Unser Schacht Ausgabe: April 2022 Seite 28 von 32 6. Weitere bauphysikalische Anforderungen 6.1 Schallschutz Es sind die Anforderungen der OIB Richtlinie 5 hinsichtlich dem Luftschallschutz innerhalb des Gebäudes und der haustechnischen Anlagen einzuhalten. Werden höhere Komfortansprüche an den Schallschutz gestellt, dann ist eine technisch eindeutige Beschreibung für Schallschutz-Klassen anzugeben. Mit der ÖNORM B 8115-5 kann eine solche Klasseneinteilung für den Luftschallschutz, den Trittschallschutz und die haustechnischen Anlagen vorgenommen werden. Die ÖNORM B 8115-2 bietet eine Methodik zur Ermittlung von Schallschutzniveaus bezüglich der Immissionen, des Schalleintrags in Gebäude bzw innerhalb des Gebäudes an. Die Erfüllung der Schallschutzanforderungen ist durch eine geeignete Kombination von Trennbauteilen, Einbauteilen und Flankenbauteilen sicherzustellen. Diese sind entsprechend zu planen. Im Zuge der Planung ist auf die mögliche Verminderung des Schallschutzes der Bauteile durch Einbauteile (Sanitäreinbauteile o. Ä.) oder Öffnungen (Elektrodosen, Elektroverteiler, Revisionsöffnungen o. Ä.) zu achten. Die schalldämmtechnischen Eigenschaften der Schachtwände sowie der Schachtwände mit allen Einbauteilen und Durchdringungen werden mit dem bewerteten Schalldämmmaß und den zugehörigen Spektrumanpassungswerten (z.B. C und Ctr) beschrieben. Grundlage der Systemauswahl ist das Schalldämmmaß Rw inkl. Spektrumanpassungswerten als Basiswerte (Prüfungen nach ÖNORM EN ISO 10140-2 in Verbindung mit ÖNORM EN ISO 717-1 in dafür akkreditierten Prüflabors). Diese Werte sind mittels zugehörigen Prüfberichten durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Der Planer hat eine entsprechende Systemauswahl zu treffen um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. 6.2 Luftdichtheit Es sind die Anforderungen der OIB Richtlinie 6 einzuhalten. Die baulichen Massnahmen sind vom Planer in einem Dichtheitskonzept zu planen und der Ausschreibung beizulegen. Die Schnittstellenthematik zwischen den Gewerken (z.B. Trockenbauer, Installateur, Elektriker, Lüftungsbauer, Brandabschotter) ist hier schon zu berücksichtigen. Es ist bereits in der Ausschreibung festzulegen, wer die Elemente einbaut und die Anschlüsse gemäß Herstellerrichtlinien herstellt. In einem Koordinierungsgespräch sind die Abläufe der Gewerke entsprechend der ausgewählten Systeme abzustimmen, siehe Punkt 5 dieses Merkblattes. Die Schachtwand ohne Einbauteile ist gemäß ÖNORM B 2340 als luftdicht anzusehen. Einbauten in Schachtwände (wie z.B. Abschottungen, Rohrdurchführungen, Revisionsklappen udgl) sind gemäß Herstellerrichtlinien (Montageanleitungen) einzubauen. Es ist auf eine ordnungsgemäße Anschlussfuge und Ringspaltausführung zu achten. Unter Ringspalt versteht man den Anschluss zwischen der Schachtwand und dem Einbauteil/ Rohrdurchführung. Dieser Ringspalt ist über die gesamte Beplankungsdicke der Schachtwand mit entsprechendem Material gemäß Herstellerrichtlinien auszufüllen.

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