B+M AT Produktkatalog 2023/2024

de diese Tauglichkeit daraufhin ausdrücklich schriftlich oder per Email zugesichert hat. In einzelnen Fällen fungiert B+M auch als Produzent oder Importeur, in einzelnen Fällen nimmt der Kunde auch zusätzlich bestimmte Leistungen der Consulting Division der B+M in Anspruch. Fungiert B+M hinsichtlich bestimmter Waren auch als Produzent oder Importeur, ist B+M an seine Zusicherungen und Angaben als Produzent oder Importeur gebunden. Allfällige Regressforderungen der Kunden oder Dritter gegen B+M aus dem Titel der Produkthaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der B+M zumindest grob fahrlässig verursacht worden ist. Dies umfasst sowohl den Regress nach Maßgabe des § 12 PHG als auch nach allgemeinen Regressnormen (insbes § 1358 ABGB).Der Kunde verpflichtet sich, die von B+M gekauften Waren an Personen, die keine Unternehmer sind und die die Waren nicht in ihrem Unternehmen verwenden, keinesfalls weiterzuverkaufen, zu übergeben, zu veräußern, zu überlassen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die von B+M verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs sämtlichen gesetzlichen Vorschriften und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entspricht. B+M übernimmt keine wie immer geartete Haftung für eine bestimmte Eigenschaft, Qualität, Beschaffenheit oder Verwendbarkeit eines von B+M vertriebenen Produktes. B+M übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Berechnungen, Maß- und Materialauszüge, durchschnittliche Verbrauchswerte, Prüfergebnisse udglm., insbesondere auch keine Haftung für die Angaben der Hersteller oder Importeure in Publikationen wie beispielsweise Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usf. Betreffend Waren, die der Kunde zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gemäß dem von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ bei B+M gekauft hat und betreffend dieser Kombinationsmöglichkeiten, wird festgehalten: Das „B+M geprüfte Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ wurde den Prüfungen unterzogen wurden, die in der bei Kauf der Waren bei B+M aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften StänderWand-System verschiedener Hersteller“ aufgelistet sind. Es bestehen die Kombinationsmöglichkeiten, die in der bei Kauf der Waren bei B+M aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ jeweils angeführt sind. Die erwähnten Prüfungen sowie die Beschreibungen, Darstellungen und Hinweise in der B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ wurden nach dem Stand der Technik vorgenommen. Für Fehler dabei hat B+M nur einzustehen, sofern grobe Fahrlässigkeit der B+M vorliegt; für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet. B+M steht für die Marken-Kombinationstauglichkeiten gemäß dem „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ nur ein, wenn der Kunde sämtliche Waren dazu bei B+M zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gekauft hat, die in der bei Kauf der Waren aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ als geprüft beschrieben sind. Im Falle der Ausstellung eines baustellenbezogenen Zertifikates übernimmt B+M keine Haftung dafür, dass auf der zertifizierten Baustelle tatsächlich nur von B+M gelieferte Produkte eingebaut werden. Die Beweislast, dass vom Kunden tatsächlich nur von ihm bei B+M gekaufte Produkte eingebaut wurden, die der Kunde zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gekauft hat, die in der bei Kauf der Waren aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ als geprüft beschrieben ist, trägt der Kunde. Nimmt der Kunde Leistungen der Consulting Division der B+M bzw. sonstige Consulting-Leistungen der B+M in Anspruch, haftet B+M jedenfalls nicht für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der ihr von Seiten des Kunden dazu direkt und/oder indirekt übermittelten Unterlagen und/oder Informationen und/oder die Folgen einer etwaigen Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit dieser Informationen; soweit gesetzlich möglich, schließt B+M die Haftung für Schäden aus einer derartigen Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit aus. B+M ist auch nicht zur Überprüfung der übermittelten Unterlagen und/oder Informationen auf ihre Richtigkeit und/oder Vollständigkeit verpflichtet. Der Kunde haftet B+M dafür, dass durch die Verwendung der von dem Kunden übermittelten Unterlagen und/oder Informationen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen schließt B+M die Vermutung des Verschuldens (§ 1298 ABGB) aus. B+M haftet für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen, sofern grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet. Die Haftung für Schäden aus einer Fehlberatung, die der Kunde aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnis oder Erfahrung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, ist ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden besteht auch bei leichter Fahrlässigkeit und wird durch die nachstehenden Bestimmungen nicht begrenzt. Im Fall der Haftung haftet B+M lediglich für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. B+M haftet nicht für Schäden, die nicht unter Versicherungsschutz gebracht werden können. B+M haftet nicht für den Gewinnentgang Dritter, nicht für Prozesskosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde mit seinem Vertragspartner Prozesse führt, nicht für Schäden, insbesondere Vermögensschäden, die dem Kunden durch eigene und/oder von ihm beauftragte Leistungen, insbesondere Arbeitsleistungen und damit zusammenhängende Aufwendungen aus Anlass einer Ausbesserung oder Neu-/Ersatzlieferung, entstehen. Haftet entgegen dem obigen Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit dennoch B+M für leichte Fahrlässigkeit, ist der betragsmäßige Höchstumfang der Schadenersatzpflicht der B+Mmit 10% der Vertragssumme des konkret ausgeführten Vertragsabschlusses zwischen B+M und dem Kunden begrenzt; für ein bestimmtes Bauvorhaben von B+M ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten hiefür als einheitlicher Auftrag. Schadenersatzpflichten von B+M gegenüber den Abnehmern ihres Kunden sind im selben Maße ausgeschlossen wie jene von B+M gegenüber dem Kunden. Der Kunde ist daher verpflichtet, im Falle der Weiterveräußerung die allenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner Abnehmer entsprechend zu beschränken. Haftet B+M nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes mit seinem Kunden und/oder dessen Verkehrsnachfolger solidarisch, so ist B+M gegen jeden von ihnen rückgriffsberechtigt, wenn nicht bewiesen wird, dass der haftungsbegründende Produktfehler schon vorhanden war, bevor B+M das Produkt in den Verkehr brachte. Im Falle des Exportes von Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union sind jegliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche, soweit zulässig, ausgeschlossen. Ansprüche aus einer Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) gegen B+M sind ausgeschlossen. 9. Rücktritt vom Vertrag: B+M ist – unbeschadet sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Rechte – jedenfalls in folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt: Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist B+M berechtigt, auch ohne wichtigen Grund nach Ablauf von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vom Vertrag zurückzutreten; vor Ablauf dieser 6 Monate aber nur aus wichtigem, gesetzlich für die Auflösung des Vertrages nicht ausgeschlossenem Grund. Bis zur Auslieferung der Ware ist B+M auch berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn B+M bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein wesentlicher Irrtum unterlaufen sein sollte; dem Kunden stehen daraus keine Ansprüche gegen B+M zu. 10. Unwirksamkeit: Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen oder Bestimmungsteile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ungültige Bestimmungen oder Bestimmungsteile sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil jedes mit B+M geschlossenen Kaufvertrages, Rahmenvereinbarung, Vereinbarung etc. Geschäftsbedingungen welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam. 11. Rechtswahl, Gerichtsstand: Auf die Rechtsbeziehungen zwischen B+M und dem Kunden findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesen Rechtsbeziehungen wird, soweit zulässig, ausschließliche Zuständigkeit der für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit in Wien - Innere Stadt berufenen Gerichte vereinbart. 12. Beauftragte Montage: Sofern (auch) die Montage und damit zusammenhängende Leistungen Gegenstand des Auftrages sind, gelten ergänzend folgenden Bedingungen: In der Annahme des Auftrages bzw. in der Auftragsbestätigung werden der Montageumfang sowie die zu deren Durchführung erforderlichen kundenseitig zu erfüllenden/beizustellenden Gegebenheiten, Leistungen und Sachmittel, insbesondere auch die technischen bzw. bauseitigen Voraussetzungen, festgehalten. Die kundenseitig zu erfüllenden/beizustellenden Gegebenheiten, Leistungen und Sachmittel und sämtliche Maßnahmen zu diesem Zweck sind nicht Gegenstand des Autrages, nicht Leistungsumfang der B+M. B+M ist berechtigt, bis zum tatsächlichen Vorliegen der kundenseitig zu erfüllenden/beizustellenden Gegebenheiten, Leistungen und Sachmittel, mit der Montage zuzuwarten, dh die die Leistungspflicht der B+M beginnt frühestens mit der Erfüllung dieser Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden. Der Kunde ist vor Beginn der Montagearbeiten wie auch während ihrer Durchführung auf seine Kosten verpflichtet alle Maßnahmen zu treffen, die die kundenseitig zu erfüllenden/beizustellenden Gegebenheiten, Leistungen und Sachmittel sicherstellen. Der Kunde ist zudem nach seinen Kräften auf seine Kosten verpflichtet, einen fristgerechten Montagebeginn und die störungsfreie Montagedurchführung und Montagefertigstellung zu ermöglichen. Fristen und/oder Termine für die Montage für B+M sind mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung als annähernd zu betrachten. B+M wird sich bemühen, Fristen und/oder Termine für die Montage möglichst einzuhalten. Soferne trotz fristgerechter Erfüllung der Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden, B+M Fristen und/ oder Termine für die Montage wesentlich überschreitet, hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Der Kunde ist auf seine Kosten verpflichtet nach Anzeige der Fertigstellung der Montageleistung diese umgehend abzunehmen und die Abnahme in einem gemeinsamen schriftlichen Abnahmeprotokoll festzuhalten. Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommen, geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware mit Abschluss der Montageleistung, ungeachtet einer Abnahme, auf den Kunden über. B+M trifft keine Warnpflicht hinsichtlich der vom Kunden beigestellten Ausführungsunterlagen, Gutachten und der bereits von Dritten durchgeführten Vorleistungen. Zur Entgegennahme von Warnungen ist die örtliche Bauaufsicht befugt. Im Falle der Verletzung einer Warnpflicht sind die daraus entstandenen Kosten Sowieso- Kosten, weiters entfällt der Entgeltsanspruch nur für jenen Leistungsteil, der von den Folgen der Warnpflichtverletzung umfasst ist. Der Kunde hat die von B+M auf die Montagestelle/betreffende Baustelle eingebrachten Montagegegenstände und Zubehör, Arbeitsbehelfe und Werkzeuge in entsprechende Obsorge zu nehmen und haftet bis zur Abnahme der Montagearbeiten für deren Beschädigung, Zerstörung und/oder Abhandenkommen. Im Übrigen wird auf die übrigen Bestimmungen der auch für die Montage geltenden gegenständlichen B+M- VERKAUFS- UND LIEFERBEDUNGUNGEN und insbesondere auch auf die Bestimmungen deren Punktes 2.hingewiesen. 13. Datenschutz, Ermächtigung der B+M, Geheimhaltungspflicht des Kunden: Die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten des Kunden und seines Unternehmens (zB Name, Bezeichnung, Firma, geografische Anschrift, Adressen, Telefonnummer, Telefax, Emailadressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschriften und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) sowie die weiteren für die Geschäftsbeziehung, zur Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Wahrung berechtigter Interessen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Daten des Kunden und seines Unternehmens, nämlich - Vertretungsbefugnisse, Vollmachten für den Kunden, Namen und geschäftliche Kontaktdaten (Telefon, Email, Adresse) Geburtsdaten und Funktionsdaten von Mitarbeitern, Vertretern, Mitgliedern der Geschäftsleitung, Eigentümern des Kunden, geschäftliche Kontaktdaten (Telefon, Email, Adresse) Geburtsdatum, Vermögensverhältnisse des Kunden als natürliche Person und weiters - zB Einkaufslimits, Vertragsdaten Auftragsdaten, Bestelldaten, Lieferdaten, Fakturadaten, Zahlungsdaten, Mahndaten, Betreibungsdaten, offene Posten-Listen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahresabschlüsse, Vermögensverzeichnisse, Risikobewertungen etc. werden von B+M, insbesondere automationsunterstützt, verarbeitet. Diese Daten werden zu Zwecken der Geschäftsbeziehung zum Kunden, zur Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Wahrung berechtigter Interessen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen durch B+M verarbeitet. Es kann dabei dazu erforderlich sein, dass diese Daten (auch) von einer anderen Gesellschaft innerhalb der B+M-Gruppe, von Auftragsverarbeitern, Zulieferern sowie freiberuflichen Beauftragten/ Bevollmächtigen insbesondere automationsunterstützt, verarbeitet werden. B+M hat seine Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 6 Datenschutzgesetz (Neu) verpflichtet. B+M löscht personenbezogene Daten, wenn eine weitere Verarbeitung/Speicherung der Daten für die Erfüllung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht mehr erforderlich ist. Bezüglich etwaiger Löschungs- und/oder Berichtigungsansprüche wird auf die gesetzlichen Bestimmungen, betreffend natürlicher Personen insbesondere auf die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung, verwiesen. Der Kunde ermächtigt B+M ausdrücklich, Auskünfte über ihn, insbesondere über seine Vermögensverhältnisse, bei Dritten (wie z. B. Banken und Gläubigerschutzverbänden) einzuholen und auch diese Daten, insbesondere automationsunterstützt, wie zuvor angeführt zu verarbeiten. Der Kunde wird über Aufforderung jederzeit allfällige Entbindungen vom Bankgeheimnis oder Verschwiegenheitsverpflichtungen bei Dritten vornehmen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden und ermächtigt B+M ausdrücklich, dass sämtliche ihn, sein Unternehmen und/oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffenden Daten von B+M an Versicherungen, soweit dies zur Versicherung von Forderungen der B+M gegen den Kunden erforderlich ist, an Gläubigerschutzverbände soweit es zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen erforderlich ist, an Kreditinstitute sowie zur Beurteilung des Gläubigerrisikos der B+M erforderlich ist, übermittelt werden. Der Kunde stimmt zu, dass die/der mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängende erforderliche Korrespondenz, Datenverkehr und/oder Datenaustausch durch B+M per Email erfolgt. Der Kunde stimmt auch zu, dass die/der für die Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Wahrung berechtigter Interessen und/oder zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderliche Korrespondenz, Datenverkehr und/oder Datenaustausch durch B+M per Email erfolgt. Der Kunde seinerseits verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis über B+M und/oder ein mit diesem konzernmäßig verbundenes Unternehmen zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Gleiches gilt für B+M betreffende (zB Mitarbeiter, Gesellschafter betreffende) oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, Informationen nach § 38 BankwesenG udglm., die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zur B+M zur Kenntnis gelangen. Der Kunde hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen, Der Kunde hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung, einzuhalten. Der Kunde hat seine Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 6 Datenschutzgesetz (Neu) zu verpflichten. 14. Urheberrecht: Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Muster, Kataloge, Prospekte und weitere Unterlagen und Dokumentationen – auch in digitaler Form – bleiben geistiges Eigentum von B+M bzw. der sonstigen Berechtigten, der Kunde erhält daran keine Werknutzungs- oder Verwertungswerte. Urheberrechte und sonstige Schutzrechte werden an den Kunden nicht übertragen. Der Kunde erhält bedingt das Recht, die von B+M erstellten Unterlagen, wie Pläne, Skizzen, Zeichnungen etc. zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen; diese Nutzungsmöglichkeit steht unter der Bedingung, dass der Kunde seine Vertragspflicht gegenüber B+M vollständig erfüllt. Bricht der Kunde (auch nur eine) seiner Verpflichtungen, entfällt die Nutzungsmöglichkeit zur Gänze. 15. Geheimhaltungspflicht: Der Kunde ist verpflichtet, bei B+M getätigte Aufträge und von dieser durchgeführte Lieferungen, sowie sich daraus ergebende Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. 16. Dokumentationspflicht: Der Kunde verpflichtet sich, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erwerb der Ware, Unterlagen darüber anzulegen und aufzubewahren, welche Verwendung die Ware erfahren hat, insbesondere ob, und wenn ja, welche Vermischung oder Weiterverarbeitung erfolgt ist. Er sichert zu, diese Unterlagen bei Verlangen der B+M jederzeit zugänglich zu machen. Für den Fall eines Verstoßes gilt eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe - die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht, unterliegt - von € 10.000,- als vereinbart, die B+M unabhängig vom Eintritt eines Schadens bzw. seines Umfangs einfordern kann. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig. 14. Veröffentlichung gemäß Rechnungslegungsgesetz: Baustoff + Metall Ges.m.b.H., Sitz der Firma: Wien, Firmenbuch-Nr. 70656g beim Handelsgericht Wien UID Nr. ATU 15229303 DVR Nr. 0251721 Fassung vom 23. Mai 2018

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