Technische Merkblätter: Schacht

Merkblatt der Gemeinschaft Gewerke Innenausbau Unser Schacht Ausgabe: April 2022 Seite 4 von 32 1. Voraussetzungen Der Auftraggeber des Bauwerks hat anhand von Plänen und technischen Beschreibungen, die ausreichend detailgenau sind, die Arbeiten und die Schnittstellen so zu planen, auszuschreiben und zu koordinieren, dass ein reibungsloser Bauablauf in Bezug auf technische Vereinbarkeit und fachgerechte Leistungserbringung der Auftragnehmer sichergestellt ist. Die Herstellerangaben, Leistungserklärungen, Zulassungen, Klassifizierungsberichte, Prüfberichte betreffend Schalldämmung, Prüfberichte betreffend Standsicherheitsnachweis, einschlägige Normen und Regelwerke sowie Merkblätter der jeweiligen Gewerke dienen als Grundlage. 2. Definitionen/Begriffsbestimmungen 2.1 Trennbauteile sind Wände oder Decken, die Wohnungen und Betriebseinheiten voneinander trennen (lt. OIB Richtlinie Begriffsbestimmungen „Trennwand“= Wand zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen z.B. Treppenhäuser). 2.2 Brandabschnittsbildende Bauteile sind Wände oder Decken, die Brandabschnitte voneinander trennen. 2.3 Schachttypen Zur Verteilung der Installationen über die einzelnen Nutzungseinheiten bzw. Brandabschnitte werden Schächte verwendet. Hinsichtlich der Lage der Abschottungsmaßnahmen der Durchdringungen wird in Schachttyp A und Schachttyp B, gemäß TRVB 110B, unterschieden. Während bei Schachttyp A die Anforderungen an den Feuerwiderstand an die Schachtwände und deren Durchdringungen gestellt werden, erfolgt beim Schachttyp B eine geschoßweise Abschottung entsprechend der Anforderung an den Feuerwiderstand. 2.3.1 Schachttyp A Dies ist ein Installationsschacht mit Brandschutzanforderungen an die vertikalen Bauteile (siehe Bild 1). Verbinden Schächte mehrere Geschoße, sind die Wände als Trennwände gemäß Tabelle 1b OIB Richtlinie 2 auszuführen. Der vertikale Schacht wird über seine gesamte Länge mit Trennwänden/Schachtwänden begrenzt. Die Abschottungen müssen mindestens die gleiche Feuerwiderstandsdauer (tt in Minuten) wie die Trennwand/Schachtwand aufweisen. Die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Trennbauteile sind der Tabelle 1b der OIB Richtlinie 2 zu entnehmen. Hinsichtlich des Brandverhaltens der Baustoffe sind die Anforderungen der Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 einzuhalten. Bild 1: Schachttyp A

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